Mini GmbH


angestellte mit großen taschenrechner

Seit 6. Januar 2009 besteht die Mini-GmbH in ihrer neuen Rechtsform. Seither nutzen mehr als
20.000 Gründer diese neue Möglichkeit. Vor allem die Dienstleistungsbranche ergreift die
Gelegenheit mit nur einem Euro Mindestkapital den Schutzschirm einer Kapitalgesellschaft zu nutzen.

Die Rechtsform der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) wird trotz ihres etwas sperrigen
Namens der im Geschäftsverkehr nur als „UG“ abgekürzt werden darf rege genutzt. Die Mini GmbH
die zunächst von Kritikern als unseriöse Variante zur herkömmlichen GmbH gesehen wurde, erleichtert
Gründern den Weg in die Selbständigkeit.

Über 22.000 Firmen nutzen bereits diese kostengünstige Variante mit dem Schutzschirm einer
Kapitalgesellschaft. Der Bundestag ermöglichte diese Chance, eine preiswerte und schnelle Alternative
zur GmbH einzuführen, als er deren Rechtsgrundlagen grundlegend reformierte.

Ausgangspunkt war der Wunsch, den Andrang auf die englische Rechtsform der Limited (Ltd.) auf deutschem
Boden zu begegnen und den eigenen Rechtsstandort im internationalen Wettbewerb zu stärken. Seither hat die
Gründungswelle der Ltd. stark abgenommen. So lassen sich auch Kosten für Beratung zum Limited-Recht und
für deren Folgepflichten gegenüber dem britischen Handelsregister vermeiden.

63 Prozent aller Neugründungen aus dem Dienstleistungsbereich wählen inzwischen diese Rechtsform, im
verarbeitenden Gewerbe sind es allerdings nur 5 Prozent. Das Stammkapital liegt dabei meist unter 1.000 Euro,
eine GmbH-Gründung erfordert dafür mindestens 25.000 Euro Stammkapital.

Viele Neugründer begnügen sich mit der Mindesteinlage von einem Euro, unter denen sich viele Vorrats-
Gesellschaften  – Firmenmäntel von der Stange – befinden. Oft wird diese Mini GmbH auch als Einstieg genutzt,
um später in eine  vollwertige GmbH umzusteigen. Allerdings ist das nur möglich, wenn die Gewinnsituation
später die Aufstockung  auf 25.000 Euro Stammkapital ermöglicht.

Bei mehreren Inhabern zugleich zeigen sich allerdings schon bald die Grenzen dieser rudimentären Gestaltungs-
möglichkeit.  Ebenso wird die Geschäftsführer-Position auf nur einen möglichen Geschäftsführer begrenzt.
Diese Rechtsform eignet sich  besonders für die Einpersonen-Gründungen. Die Beschleunigung der Verfahren
werden von den Registergerichten derzeit  noch nicht bestätigt, da die unkonkreten Formulierungen des
Firmen zwecks oftmals zu Verzögerungen in der Genehmigung  führen. Eine weitere Hürde stellt derzeit
noch die  Zurückhaltung der Banken für diese Rechtsform dar. Gründern wird noch  pauschal ein Geschäfts-
konto verweigert  oder erschwert. Die Akzeptanz muss deshalb bei den Banken erhöht werden,  ansonsten
wird die erleichterte  Existenzgründung ad absurdum geführt.

Regional ist die haftungsbeschränkte „UG“ allerdings noch sehr unterschiedlich verbreitet. Vor allem in den
großen  Städten  und ihren Randbezirken erfreut sich diese Variante großer Beliebtheit. NRW hat bereits
5.260 dieser  Mini-GmbHs  mit steigender Tendenz.